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Auktionsbedingungen

Auktionsbedingungen Reitpferde

A. Allgemeines

Veranstalter der Versteigerung ist die „Glantz und Gloria“, Erdbeerhof Glantz, Hamburger Straße 2, 22941 Delingsdorf. Er verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im Namen der Aussteller (Vermittlungs- / Vertretergeschäft). Der Aussteller verkauft die Pferde im eigenen Namen über einen öffentlich bestellten Versteigerer. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung i.S.d. § 474 I BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf finden keine Anwendung. Die zur Versteigerung kommenden Pferde werden vor der Auktion an der Hand gezeigt bzw. unter dem Reiter vorgestellt. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behält sich der Veranstalter vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekannt gemacht.

B. Versteigerung

Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten bzw. an der Hand vorgeführt. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in EURO. Es werden nur Aufgebote von mindestens € 100,00 angenommen. Zweifel über Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausgefüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Pferd erneut versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Aussteller des Pferdes für einen etwaigen Mindererlös.

C. Abrechnung und Bezahlung

I. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus dem zugeschlagenen Gebot zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (0% Privatverkauf, 10,7% Landwirt, 19% Gewerbe), sowie zzgl. der 6% vom Zuschlagspreis als Aufgeld zzgl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Auktionskatalog wird bei jedem Auktionsaspiranten hinter den Namen des Ausstellers der jeweilige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt durch den Verkäufer.

Rechenbeispiel:

Zuschlagspreis 0 % 10,7 % 19 %
  bei Privat- verkäufen Verkauf durch Landwirte Verkauf durch Unternehmer
  10.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 €
zzgl. 0 %, 10,7 % 19 % MwSt. 0,00 € 1.070,00 € 1.900,00 €
Zwischensumme 110.000,00€11.070,00€11.900,00€
zzgl. 6 % Gebühren 600,00 € 600,00 € 600,00 €
zzgl. 19 % MwSt. auf Gebühren 114,00 € 114,00 € 114,00 €
Zwischensumme 210.714,00€
11.784,00€12.614,00€
zzgl. 1,5% Versicherungsprämie160,71€176,76€189,21€
zzgl. 19% Versicherungssteuer30,53€33,58€35,95€
vom Käufer zu zahlender Abrechnungspreis 10.905,24€ 11.994,34€ 12.839,16€

Vom Käufer zu zahlender Abrechnungspreis/Kaufpreis 10.905,24€ (bei Privatverkäufen)
11.994,34€ (Verkauf durch Landwirte) 12.839,16€ (Verkauf durch Unternehmer).

Die Bezahlung hat sofort nach Zuschlag im Auktionsbüro in bar (EURO) oder durch Scheck zu erfolgen. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung entstehen, trägt der Käufer. Bei Bezahlung in Fremdwährung ist der auf dem Konto des Ausstellers eingehende Betrag maßgebend. Dieser muss dem Abrechnungspreis in Euro entsprechen.

Die Pferde bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Aussteller. Im Falle der Zahlung durch Scheck erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Ausstellers.

Erfolgt der Eigentumswechsel zahlungsbedingt nicht am Auktionstag, so kann der Aussteller bestimmen, dass die Pferde bis dahin auf Kosten und Risiko des Käufers in den Stallungen des Ausstellers untergebracht werden. Mangels Zahlung ist der Käufer dem Aussteller gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Eigentumsurkunde steht dem Käufer jedenfalls erst nach dem Eigentumswechsel zu.

D. Haftung, Verjährung, Gerichtsstand

I. Der Verkäufer haftet für die nachfolgend beschriebene Beschaffenheit des Pferdes:

1) die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlecht und Farbe. Die Kurzinformationen wurden von den Ausstellern/Züchtern gemacht oder aus den Zuchtdaten entnommen. Die Erfolge beziehen sich überwiegend auf Deutschland.

Der Aussteller übernimmt keine Haftung für die‚ Richtigkeit der Angaben.

2) die körperliche Verfassung, wie sie dokumentiert ist

Röntgenbilder wie im aktuellen Röntgenleitfaden von 2018 empfohlen:

sowie darüber hinaus

– im Protokoll der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte der Tierklinik Lüsche GmbH, Essener Str. 39 a, 49456 Bakum.

Alle über dieses Protokoll hinausgehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder der Beauftragten des Ausstellers führen nicht zur Haftung.

  1. Der Aussteller haftet im eigenen Namen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers,
  2. es liegt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

Dieser Ausschluss erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung sowie den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

III. Beschaffenheitsmängel sind dem Aussteller betr. I. 1), 2) innerhalb von drei Wochen nach dem Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung gilt das Datum der Absendung.

IV. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers verjährt bei Schadenersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängel gem. I. 1) und 2) drei Monate nach dem Gefahrübergang. Diese Befristung gilt nicht, soweit Ansprüche betroffen sind, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.

V. Gerichtsstand

Sollte der Käufer weder einen deutschen Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten noch deutscher Staatsangehöriger sein, so vereinbarten die Vertragsparteien für die Durchführung und die Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit.

Sofern es sich bei dem Verkäufer und dem Käufer um Unternehmer im Rechtssinne handelt, vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand den Geschäftssitz des jeweiligen Ausstellers.

Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter betroffen sind, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Veranstalters vereinbart.

E. Abnahme, Gefahrübergang

I. Die Pferde werden mit Halfter übergeben.

II. Die Kosten und die Gefahr gehen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Pferd nach dem Zuschlag in der Box des Auktionsstalles zur Übernahme zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn das Pferd auf Wunsch des Käufers über diesen Zeitpunkt hinaus vorerst noch im Gewahrsam des Ausstellers verbleiben soll – oder mangels Zahlung des Kaufpreises noch verbleiben muss.

F. Versicherung

Für sämtliche zur Versteigerung kommende Pferde hat Glantz & Gloria im Namen der Aussteller bei der Münchener & Magdeburger Agrar AG eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zuschlag. Die bedingungsgemäße Wartezeit entfällt.
  2. Die versicherten Gefahren umfassen: Tod oder Nottötung infolge Krankheit, Unfall, Operation, Kastration bei Hengsten, Transport (einschl. Transportmittelunfall), Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie Diebstahl und Raub (inkl. Abschlachten in diebischer Absicht). Mitversichert ist auch die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten und Fahren infolge o. g. Gefahren.
  3. Der Versicherungsschutz der Pferde endet nach acht Wochen. Als Versicherungssumme gilt der Zuschlagspreis.
  4. Die zu leistende Entschädigung beträgt  im Todesfall (Tod/Nottötung) 100 % der jeweiligen Versicherungssumme, im Falle einer dauernden Unbrauchbarkeit zum Reiten und Fahren beträgt die Entschädigung 80 % der jeweiligen Versicherungssumme des Einzeltieres.
  5. Geltungsbereich ist die EU, Schweiz, GB, Norwegen, weltweite Transporte sind bis zum 1. Käuferstall mitversichert.
  6. Vertragsgrundlage sind die AVB-Pfd-L2017 mit der Zusatzvereinbarung TLP02 der Münchener & Magdeburger Agrar AG, sofern sich hieraus nichts anderes ergibt.

G. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann

WICHTIG!

Im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Auktion aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (behördliches Verbot o. ä.), wird für daraus etwa entstehende Schäden, gleich welcher Art, nicht gehaftet.


Auktionsbedingungen Fohlen

A. Allgemeines

Veranstalter der Versteigerung ist die „Glantz und Gloria“, Erdbeerhof Glantz, Hamburger Straße 2, 22941 Delingsdorf. Er verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im Namen der Aussteller (Vermittlungs- / Vertretergeschäft). Der Aussteller verkauft die Pferde im eigenen Namen über einen öffentlich bestellten Versteigerer.  Der Aussteller verkauft die Pferde im eigenen Namen in einer öffentlichen Versteigerung i.S.d. § 474 I BGB. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behält sich der Veranstalter vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekannt gemacht.

B. Versteigerung

Während der Versteigerung wird das Fohlen an der Hand vorgeführt. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in EURO. Es werden nur Gebote von mindestens € 50,00 angenommen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausgefüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Fohlen nach Ermessen der Auktionsleitung nochmals versteigert werden – bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös.

C. Abrechnung, Bezahlung und Eigentumsübergang

I. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus dem zugeschlagenen Gebot zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (0% Privatverkauf, 10,7% Landwirt, 19% Gewerbe), sowie zzgl. der 6% vom Zuschlagspreis als Aufgeld zzgl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Auktionskatalog wird bei jedem Auktionsaspiranten hinter den Namen des Ausstellers der jeweilige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt durch den Verkäufer.

Rechenbeispiel:

Zuschlagspreis 0 % 10,7 % 19 %
  bei Privat- verkäufen Verkauf durch Landwirte Verkauf durch Unternehmer
  10.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 €
zzgl. 0 %, 10,7 % 19 % MwSt. 0,00 € 1.070,00 € 1.900,00 €
Zwischensumme 110.000,00€11.070,00€11.900,00€
zzgl. 6 % Gebühren 600,00 € 600,00 € 600,00 €
zzgl. 19 % MwSt. auf Gebühren 114,00 € 114,00 € 114,00 €
Zwischensumme 210.714,00€
11.784,00€12.614,00€
zzgl. 1,5% Versicherungsprämie160,71€176,76€189,21€
zzgl. 19% Versicherungssteuer30,53€33,58€35,95€
vom Käufer zu zahlender Abrechnungspreis 10.905,24€ 11.994,34€ 12.839,16€

Vom Käufer zu zahlender Abrechnungspreis/Kaufpreis 10.905,24€ (bei Privatverkäufen)
11.994,34€ (Verkauf durch Landwirte) 12.839,16€ (Verkauf durch Unternehmer).

Die Bezahlung hat sofort nach Zuschlag im Auktionsbüro in bar (EURO) oder durch Scheck zu erfolgen.

Die Fohlen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Ausstellers. Im Falle der Zahlung durch Scheck erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Ausstellers.

Erfolgt der Eigentumswechsel zahlungsbedingt nicht am Auktionstag, ist der Aussteller berechtigt, nach Ablauf der nächstfolgenden zwei Werktage das Fohlen anderweitig zu veräußern, wobei der erste Käufer für etwaigen Mindererlös haftet und auch dem Aussteller gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

D. Abnahme und Gefahrenübergang

I. Die Abnahme der Fohlen hat durch den Käufer spätestens sechs Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller die Kosten der Unterhaltung inkl. Tierarzt und Schmiedekosten. Eine spätere Abnahme kann verbindlich zwischen dem Aussteller und dem Käufer umständehalber vereinbart werden, wobei dabei ebenfalls zu vereinbarende Kosten für den Käufer entstehen. Der Abnahmetermin ist zwischen Aussteller und Käufer zu vereinbaren.

II. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass das Fohlen durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Fachtierarzt für Pferde untersucht und für abnahmefähig befunden wurde. Der Käufer soll bei der Untersuchung nach Möglichkeit anwesend sein; falls er verhindert ist, ist ihm das Ergebnis der Untersuchung umgehend durch Übersendung eines schriftlichen Attestes mitzuteilen.

III. Mit Feststellung der Abnahmefähigkeit geht die Gefahr auf den Käufer über.

  1. Sofern der Käufer das abnahmefähige Fohlen nicht umgehend beim Verkäufer abholt, hat er tägliche Unterhaltskosten nach Vereinbarung zu entrichten.

E. Haftung, Verjährung, Gerichtsstand

I. Als Beschaffenheit des Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart:

1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlecht und Farbe

2. Die körperliche Verfassung, wie sie sich aus dem Protokoll der klinischen fachtierärztlichen Untersuchung ergibt. Dieses Protokoll stellt die körperliche Verfassung zum Zeitpunkt des Zuschlags dar. Das tierärztliche Protokoll kann vom Kaufinteressenten beim Auktionstierarzt eingesehen werden. Alle darüber hinausgehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder der Beauftragten des Veranstalters führen nicht zur Haftung.

II. Der Aussteller haftet im eigenen Namen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn

  1. es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers,
  2. es liegt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
    Dieser Ausschluss erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung sowie den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

III. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln oder sonstiger Schadenersatzansprüche beträgt ab Gefahrübergang

– falls der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist: zwei Jahre,

– falls der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist: ein Jahr, es sei denn, es liegt Vorsatz oder arglistiges Verschweigen eines Mangels, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung oder schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

IV. Gerichtsstand

Sollte der Käufer weder einen deutschen Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten noch deutscher Staatsangehöriger sein, so vereinbarten die Vertragsparteien für die Durchführung und die Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit.

Sofern es sich bei dem Verkäufer und dem Käufer um Unternehmer im Rechtssinne handelt, vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand den Geschäftssitz des jeweiligen Ausstellers.

Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter betroffen sind, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Veranstalters vereinbart.

F. Versicherung

Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Fohlen hat Glantz & Gloria im Namen der Aussteller bei der Münchener & Magdeburger Agrar AG eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zuschlag. Die bedingungsgemäße Wartezeit entfällt.
  2. Die versicherten Gefahren umfassen: Tod oder Nottötung infolge Krankheit, Unfall, Operation, Kastration bei Hengsten, Transport (einschl. Transportmittelunfall), Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie Diebstahl und Raub (inkl. Abschlachten in diebischer Absicht). Mitversichert ist auch die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten und Fahren infolge o. g. Gefahren.
  3. Der Versicherungsschutz der Fohlen erstreckt sich auf acht Wochen ab dem Zuschlag, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats. Als Versicherungssumme gilt der Zuschlagspreis.
  4. Die zu leistende Entschädigung beträgt  im Todesfall (Tod/Nottötung) 100 % der jeweiligen Versicherungssumme, im Falle einer dauernden Unbrauchbarkeit zum Reiten und Fahren beträgt die Entschädigung 80 % der jeweiligen Versicherungssumme des Einzeltieres.
  5. Geltungsbereich ist die EU, Schweiz, GB, Norwegen, weltweite Transporte sind bis zum 1. Käuferstall mitversichert.
  6. Vertragsgrundlage sind die AVB-Pfd-L2017 mit der Zusatzvereinbarung TLP02 der Münchener & Magdeburger Agrar AG, sofern sich hieraus nichts anderes ergibt.

G. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann

WICHTIG!

Im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Auktion aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (behördliches Verbot o. ä.), wird für daraus etwa entstehende Schäden, gleich welcher Art, nicht gehaftet.